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Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. (§ 114 ZPO).
Bei geringem Einkommen kann es mithin sinnvoll sein, vor Gericht einen Prozeßkostenhilfe-Antrag zu stellen oder durch einen Rechtsanwalt stellen zu lassen. Der Antrag muß bei dem zuständigen Prozeßgericht gestellt werden. In ihm ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen.
Dem Antrag ist eine sogenannte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Diese Erklärung ist auf einem hierfür eingeführten Vordruck abzugeben. Der Vordruck kann hier als PDF-Datei geladen und ausgedruckt werden (Installation des Programmes Acrobat Reader erforderlich).
Wenn das Gericht die Prozeßkostenhilfe bewilligt, ordnet es der Partei einen Rechtsanwalt bei, wenn Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben ist oder wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Die Partei, der die Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, ist von der Zahlung der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und von der Pflicht zur Zahlung der Gebühren des ihr beigeordneten Rechtsanwalts befreit. Im Unterliegensfalle hat sie jedoch die der Gegenseite entstandenen Kosten, also auch die Gebühren des Rechtsanwalts der Gegenseite, zu tragen.
Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nachträglich aufheben, wenn die Partei in ihrem Antrag das Streitverhältnis unrichtig dargestellt hat, wenn sie falsche Angaben über ihre persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht vorlagen.
Gemäß § 115 ZPO entscheidet das Gericht, ob die Partei Ratenzahlungen aus ihrem Einkommen zur Deckung der durch die Prozeßkostenhilfe entstehenden Kosten zu leisten hat. Die Ratenzahlungen dürfen 48 Monatsraten nicht übersteigen. Damit sind die tatsächlich gezahlten Raten gemeint, nicht etwa die Monate nach Bewilligung der Prozeßkostenhilfe.
Verbessern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei, kann das Gericht auch später noch Ratenzahlungen anordnen oder die Ratenzahlung erhöhen. Eine Ratenfestsetzung oder -erhöhung zu Lasten der Partei kann noch bis zu vier Jahre nach der endgültigen Beendigung des Verfahrens, für das die Prozeßkostenhilfe bewilligt wurde, erfolgen. Im Falle der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann das Gericht auf Antrag ebenso die Ratenzahlungen zugunsten der Parteien ändern.
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